Geltendmachung/Wahrung besoldungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2020

ANSPRUCH WAHREN

Der dbb Hessen rechnet mit einer baldigen Entscheidung seiner beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Klage. Mit seinen beiden Urteilen vom 4. Mai dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht auch die Bemessung der absoluten Untergrenze der Alimentation weiter ausgeschärft.
Ungeachtet dessen sollten bestimmte Beamtengruppen ihre besoldungsrechtlichen Ansprüche für 2020 anmelden.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Infolge der „Nullrunde“ und der Beihilfekürzung 2015 sowie der Anpassung der Besoldung 2016 um lediglich
1 Prozent hatten wir beschlossen, Klage bei drei hessischen Verwaltungsgerichten einzureichen mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Besoldung der von uns unterstützten Kläger verfassungswidrig zu niedrig ist.
Unsere Rechtsauffassung basierte auf der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahre 2015 und dem dazu von uns in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis.
Über die weitere Rechtsprechung insbesondere des BVerwG v. 22.09.2017 sowie nun jüngst des BVerfG vom 4. Mai dieses Jahres haben wir berichtet, ebenso über den jeweiligen Sachstand unserer drei hessischen Besoldungsklagen.
Unser beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren, das bislang ruhend gestellt war, wurde zwischenzeitlich wieder aufgerufen, nachdem das BVerfG die Bemessung des Mindestabstands der Nettoalimentation zur Grundsicherung weiter ausgeschärft und konkretisiert hatte.
Wir rechnen alsbald mit einer Entscheidung des VGH Hessen.
Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und wir zuletzt mit zahlreichen Anfragen befasst waren, sprechen wir nachstehend für die einzelnen Fallkonstellationen Empfehlungen zur Geltendmachung bzw. Wahrung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2020 aus.
1.) Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die in den zurückliegenden Jahren (ab 2015) ihre Ansprüche bereits geltend gemacht hatten:
Aufgrund der entsprechenden Erklärung des Hessischen Innenministers Peter Beuth hierzu halten wir die erneute Geltendmachung wie schon im vergangenen Jahr für entbehrlich.
2.) Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht hatten:
Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 4. Mai 2020 empfehlen wir hier, für das laufende Haushaltsjahr 2020 Ansprüche geltend zu machen.
3.) Beamtinnen und -beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund und bei den Kommunen:
Hier empfehlen wir auch für das HH-Jahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche, sofern nicht eine entsprechende Erklärung des Dienstherrn über die fortdauernde Wirkung bereits geltend gemachter Ansprüche abgegeben wurde.
4.) Kinderreiche Beamtinnen und Beamte:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.
5.) Beamtinnen und Beamte auf Probe:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.
Als Hilfestellung haben wir entsprechende Musterschreiben erstellt. Diese sind über unsere Mitgliedsgewerkschaften für Mitglieder verfügbar. 
Wir weisen darauf hin, dass die Geltendmachung der Ansprüche spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgt sein muss.
 
Es ist sinnvoll, sich den Eingang bestätigen zu lassen oder aber einen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang z. B. durch Faxbestätigung führen zu können.

 

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