Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
nunmehr wurde uns aus dem Innenministerium bestätigt, dass der Wortlaut der in der Ausgabe 09/2018 der dbb Hessen Nachrichten veröffentlichten Erklärung nach wie vor gilt.
Die Fortgeltung des Verzichts des Landes Hessen auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen für das Besoldungsjahr 2016 auch über den 31. Dezember 2016 hinaus, wie er mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 erklärt worden ist, hat weiterhin und auch über den 31. Dezember 2019 hinaus Bestand. Falls das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines der anhängigen Musterstreitverfahren tatsächlich wider Erwarten feststellen sollte, dass die Besoldung im Jahr 2016 in Hessen einen strukturellen Fehler enthält, der zur Verfassungswidrigkeit führt, und es dem hessischen Gesetzgeber aufgibt, diesen Fehler zu beheben, dann wird sich diese „Reparatur“ auf den gesamten erforderlichen Zeitraum erstrecken, wenn nötig, auch über das Jahr 2016 hinaus.
Damit ist das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Besoldung 2019 für Landesbeamte nicht erforderlich.