Der Aufruf zur Stellung eines Antrages gemäß § 16 Abs. 5 TV-H hat offensichtlich so manchen im Mark erschüttert, weil die Anregung dazu von uns kam.
Wichtig ist uns jedoch, dass wir den Kolleginnen und Kollegen eben dieses Instrument, um den Dienstherren auf die Nöte seiner Beschäftigten hinzuweisen, an die Hand gegeben haben.
Eine Klage ist, so wurde es auch kommuniziert, eben nicht die Folge, weil es sich um eine „kann“ Bestimmung und damit freiwillige Leistung handelt. Jedoch ist mit dem Antrag, der Dienstherr dazu gezwungen seinen Beschäftigten Rede und Antwort zu stehen. Mit der Begründung zur „NICHTUMSETZUNG“, trotz der vielen schriftlichen wie mündlichen Lobgesänge aus Politik und Führung zu der geleisteten Arbeit in den zuletzt belasteten Monaten der Pandemie und dem schrecklichen Ukrainekrieg wie dessen unmittelbaren Folgen, gilt es Realität und der tatsächlichen Einstellung des Dienstherren Wahrheit zu verleihen.
Dann liegt es schriftlich vor und für Jede(n) nachlesbar, dass es nur Floskeln und beschämende Worte einer nicht gelebten Wertschätzung waren. Diese lässt sich am Ende nur wahrnehmbar im Portemonnaie der Kolleginnen und Kollegen spüren.
Die „kann“ Bestimmung im TV-H, hat doch seinen Grund oder warum haben die „am Tisch zur Tarifverhandlung sitzenden“ sich für die Aufnahme dieses Absatz 5 im § 16 TV-H entschieden?
Wir glauben, dass der für uns „sitzende“ Dachverband und damit für 39 Fachgewerkschaften vertretende dbbHessen am Verhandlungstisch eine klare Absicht hatte.
Offensichtlich ist dies nicht bei allen Verhandlungspartnern so, waren da etwa Floskeln, Lippenbekenntnisse oder eine Schaufensterinitiative das Motiv.  
Gerade jetzt ist Gewerkschaft gefordert und mit diesem „kann“ Instrument dem Dienstherren die freundliche und lobende Maske vom Gesicht zu reißen, gerade mit Blick auf die bevorstehenden Tarifverhandlungen in diesem Jahr. Wenn in einem Tarifvertrag derartige Möglichkeiten zur Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen nur Floskeln sind, diese sogar von Teilen der am Tariftisch sitzenden in Frage gestellt werden, zeigt es wie wichtig die Verhandlungen und deren Festschreibungen in der Wahrnehmung wie Umsetzung durch die Tarifparteien gesehen werden. Wir stehen hinter diesem noch geltenden Vertrag und werden die rechtlichen Möglichkeiten auch weiterhin unseren Mitgliedern, wie auch darüber hinaus, an die Hand geben.  

Übrigens möchten wir daran erinnern, und hier vor allem unseren Dienstherren das Land Hessen in Vertretung des Innenministers #PeterBeuth, dass wir mit unserem Dachverband #dbbHessen bereits am 12. Dezember 2022, nach Bekanntwerden der Einmalzahlungen von 3000 € #Inflationsausgleichsprämie an die Beschäftigten der Autobahn GmbH die Übernahme der Prämie für den Wirkungsbereich des TV-H und damit für alle Beschäftigten gefordert haben.
Gerne unterstreichen wir erneut gemeinsam über alle (vermeintlichen) Grenzen hinweg die Forderung … Inflation bleibt nicht vor den Türen der hessischen Tarifbeschäftigten, Beamtinnen und Beamten stehen !!!
Die Bundesregierung hat sich bei der beschlossenen steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie mit Sicherheit etwas gedacht und nicht nur der Privatwirtschaft etwas neues auferlegen wollen.  Übrigens (!), auch hier trifft die „kann“ Möglichkeit zu und wird in der Vorlage als „freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ deklariert … folglich gibt es bei dieser Inflationsausgleichsprämie ebenfalls kein Rechtsanspruch!

Jetzt sind die öffentlichen Arbeitgeber, in unserem Fall das #hessischeInnenministerium und da in Vertretung das #hessischelandespolizeipräsidium aufgefordert sich den Tarifbeschäftigten zu erklären

           Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H für die Tarifbeschäftigten >>> JETZT !!!
           INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE 3000 EURO  für ALLE >>> JETZT !!!

                         @   #hessischelandesregierung

#ForderungJETZTumsetzen #EinsatzJETZTfuerALLEE #koennenHEISSTduerfen  #GemeinsamSINNVOLL 

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